Rechtfertigt das absichtliche Anhusten des Arbeitskollegen seine fristlose Kündigung? Das LAG Düsseldorf sollte einem Fall aus dem Frühjahr 2020 entscheiden, dass einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden kann, wenn er bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und dabei die Hoffnung äußert, dieser möge Corona bekommen. Trotzdem entschied der Streitfall zu Gunsten des Beschäftigten. Es ging um die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, dem mehrfache Verstöße gegen Corona-Schutzmaßnahmen vorgeworfen wurden. Er soll einen Arbeitskollegen sogar vorsätzlich „angehustet“ haben und sich dahingehend geäußert haben, dass er hoffe, dass dieser sich mit Covid-19 anstecke. Die Beklagte führte einen Pandemieplan ein, die Maßnahmen wie Abstandhalten, Hygienevorkehrungen sowie das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen beinhalten. Diese Maßnahmen wurden auch im Betrieb kommuniziert.
Der Kläger soll sich gegenüber diesen Maßnahmen ablehnend geäußert haben und sich wiederholt nicht an die Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln gehalten haben. Schließlich habe der Kläger, Jungzerspannungsmechaniker am 17.03.2020 einen Kollegen vorsätzlich und mit Abstand von etwa einer halben bis einer ganzen Armlänge angehustet. Dann habe er sich gegenüber dem Kollegen dahingehend geäußert, dass er hoffe, das sich dieser mit Corona anstecke.
Der Kläger behauptete, dass der Abstand zu dem Arbeitskollegen ausreichend gewesen sei, als er gehustet habe. Zudem habe er am besagten Tag lediglich einen Hustenreiz verspürt habe und spontan husten müssen.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos am 03.04.2020 (mit Zustimmung des Betriebsrats) am 03.04.2020.
Nach Meinung des LAG hätte der von der Beklagten geschilderte Sachverhalt eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, denn wer bewusst einen Arbeitskollegen aus nächster Nähe anhustet und dabei äußert, dass er hoffe, dass dieser sich an Corona anstecke, verletze in erheblicher Weise seine Rücksichtnahmepflicht.
Schließlich wurde der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben, denn Arbeitgeber (Beklagte) konnte insbesondere den dem Kläger für den 17.03.2020 zur Last gelegten Sachverhalt nicht beweisen.
Kündigungsschutzklage gegen außerordentliche Kündigung
Bei einer fristlosen Kündigung sollte sich der Arbeitnehmer unbedingt anwaltlich beraten lassen hinsichtlich der Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage. Meistens stehen die Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzverfahren nämlich ziemlich gut, beispielsweise weil die Kündigungen unwirksam sind etwa bei formalen oder inhaltlichen Gründen. Je nach Fallgestaltung die Zahlung einer Abfindung eine Wiedereinsetzung oder eine Umwandlung in eine ordentliche Kündigung erreicht werden. Meist wird eine Wiedereinsetzung von den Arbeitnehmern nicht gewünscht. Es sind jedoch viele Fälle denkbar, wo eine Wiedereinsetzungsanspruch eingeklagt werden sollte, in Einzelfällen schon allein aus taktischen Gründen. Ganz wesentlich und zu beachten ist jedoch stehts die Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz. Sie beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung.