Strafrecht & Cyberkriminalität

Rechtsgebiet Strafrecht (Cyberkriminalität, Negative Bewertungen oder Äußerungen, Beleidigung im Internet, Strafrecht im Straßenverkehr (Beleidigung § 185 StGB, § 142 StGB), Cybermobbing, Üble Nachrede, Verleumdung)

...wenn Sie im Internet betrogen werden

Voller Einsatz für meine Mandanten

Die Anzahl potenzieller Kunden, die sich vor der Kaufentscheidung über ihr Unternehmen im Internet informieren, steigt beständig. Internet-Bewertungen sind dabei ein gewichtiger Einflussfaktor. Nach einer von Statista® veröffentlichten Umfrage gaben bereits vor 10 Jahren 84 Prozent der Befragten an, bei einem bisher unbekannten Onlineshop zu kaufen, wenn die User-Wertungen positiv sind. In den Bewertungsrubriken auf den Seiten verschiedener Verkaufsportale wie eBay® oder Amazon® finden sich mittlerweile eine Vielzahl, oft branchenspezifischer Bewertungsportale. Eine ungerechtfertigte schlechte Bewertung im Internet und die damit einhergehende rufschädigende Wirkung kann zu erheblichen finanziellen Einbußen für den bewerteten Unternehmer führen. Selbst gegen negative Bewertungen vorzugehen, kann zu einer unerquicklichen Tätigkeit werden. Die meisten Bewertungen werden anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben. 

Ein unmittelbares Vorgehen gegen den Bewertenden scheidet daher im ersten Schritt aus. Als Anspruchsgegner bleibt daher zunächst nur das Bewertungsportal bzw. die Suchmaschine. Oftmals scheitern jedoch viele Betroffene schon daran, dort überhaupt den richtigen Ansprechpartner zu finden. E-Mails oder Faxe werden oftmals nicht beantwortet.
Zudem ist das Rechtsgebiet komplex und von der Rechtsprechung des BGH geprägt. Ich kann aufgrund meiner juristischen Fachkenntnis den richtigen Ansprechpartner finden und Ansprüche durchsetzen.  

Im Internet finden sich Agenturen, die eine Löschung angeblich genauso schnell und einfach übernehmen. Allerdings handelt es sich bei diesen Anbietern nicht um Rechtsanwälte. Streng genommen ist es diesen Firmen auch nicht erlaubt, solche Dienstleistungen überhaupt anzubieten. Das Angebot einer Marketing-Agentur, negative Bewertungen ihrer Kunden bei Google oder anderen Bewertungsdiensten löschen zu lassen, ist unzulässig, da hierin eine Rechtsdienstleistung zu sehen ist, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich nur von Rechtsanwälten erbracht werden darf (LG Hamburg, Urt. v. 28.06.2019 – 315 O 255/18).