Inflationssausgleichsprämie gem. § 3Nr. 11 c EStG

Zum Ausgleich der Belastungen der VerbraucherInnen aufgrund der Inflation und der steigenden Energie- und Rohstoffpreise hat der Bund nun ein Gesetz auf den Weg gebracht: ArbeitgeberInnen können danach die sogenannte Inflationsausgleichsprämie nun steuerfrei ausschütten.

Ist die Inflationsausgleichsprämie verpflichtend? Nein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet die Prämie auszuzahlen.

Falls diese Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird, muss der Arbeitgeber diese Zahlungen an alle Arbeitnehmer gleichmäßig in derselben Höhe leisten? Es kommt hier wirklich auf den Einzelfall an. Der Arbeitgeber steht zwar bezüglich der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie und deren Verteilung an die Arbeitnehmer unter steuerlichen Gesichtspunkten frei, doch es können abweichende Regelungen im Tarifvertrag oder abweichende Handhabungen im Arbeitsrecht sich ergeben. Demnach dürfen bestimmte Arbeitnehmer nicht willkürlich begünstigt oder andere benachteiligt werden. Wird die Prämie nicht an alle Arbeitnehmer ausgezahlt oder unterschiedlich hoch bemessen, müssen objektive Gründe vorliegen, ansonsten gilt arbeitsrechtliche der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Bund hat als Hilfsprogramm das sogenannte  „Dritte Entlastungspaket“ verabschiedet. Teil dieses Hilfsprogrammes ist auch die mögliche Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Die Prämie erfolgt entweder über Zuschüsse oder über Sachbezüge. Zuschüsse sind Direktzahlungen, die unabhängig vom Lohn ausgezahlt werden. Sachbezüge sind andere Vergünstigungen, die Arbeitgeber*innen gewähren (etwa). Die Prämie muss nicht in einer einmaligen Zahlung erfolgen, sondern kann über den Geltungszeitraum des Gesetzes, also bis zum 31.12.2024, aufgeteilt werden, also entsprechend in Teilleistungen erfolgen. 

Wichtig ist, dass Unternehmen die Prämie als solche bezeichnen. Das kann etwa auf dem Kontoauszug vermerkt werden. 

Mit der Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ab dem 26.10.2022 Steuer- und Abgabenbefreiungen bis zu 3.000,00 € gewähren. Diese Zahlung kann bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen. Arbeitgeber haben während dieser Zeit Flexibilität bei der Bezahlung.

Zahlungen müssen nicht in einer Summe erfolgen, sondern können in Raten eingezahlt werden. Wichtig ist, dass die Prämien nicht anstelle des Lohns (zB Prämien) gezahlt werden, sondern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn. Daher empfehlen wir, diese Zahlung den Mitarbeitern und den Zweck der Zahlung klar zu machen: intern. Dies könnte durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Überweisungsträger erfolgen, bsw.:

„Inflationsausgleichsprämie-Diese Zahlung erfolgt freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Sie begründet für die Zukunft keinen Rechtsanspruch.

Oder durch separates Schreiben mittels folgender

Musterformulierung:

Name, Adresse des  Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin 

Datum  

Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch gestiegene Verbraucherpreise

Sehr geehrte Damen und Herren…

Steigende globale Energie- und Rohstoffpreise sind eine extreme Herausforderung. 

  1. Einmalzahlung: Um Sie in diesen Zeiten zu unterstützen, erhalten Sie eine Sonderzahlungsrechnung in Form einer Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG in Höhe von XXX € mit dem Abrechnungsmonat XXX.

Oder

b) Mehrfachzahlungen:

Um Sie in diesen Zeiten zu unterstützen,  erhalten Sie mit den Abrechnungsmonaten XXX  jeweils eine Sonderzahlung in Form einer Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG in Höhe von XXX €, also insgesamt XXX €.

Oder

c)Sachspende: Um Sie in diesen Zeiten zu unterstützen, erhalten Sie mit diesem Schreiben einen Warengutschein in Form einer Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr.11c EStG Wert XXXEuro. Die Auszahlung des Gutscheinwertes ist ausgeschlossen.

d) Sachbezüge: verbilligte Arbeitskleidung, Gutscheine für Sprit, freie Mahlzeiten etc.

und

Alle Zahlungen/Mehrfachzahlungen/Gutscheine/Sachbezüge sind freiwillig und erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf weitere künftige Zuzahlungen, auch wenn diese in Raten gezahlt werden. 

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Arbeitgeber____

 (Arbeitnehmer bestätigt die Kenntnisnahme mit Unterschrift) :

Unterschrift Arbeitnehmer____ 

 ___________ .____________

Wer kann die Prämie erhalten?

Die Inflationsprämie kann grundsätzlich jedeR ArbeitnehmerIN erhalten. Dies gilt unabhängig von der wöchentlichen Stundenarbeitszahl und der Beschäftigungsart (etwa als Studierender oder Mini-Jobber). Wie und ob die Prämie ausgezahlt wird steht dem/der ArbeitgeberIn frei. Es besteht demnach kein Anspruch auf etwaige Prämienausschüttungen. Falls jedoch im Tarifvertrag entsprechende Bestimmungen aufgenommen wurden, könnte ein Rechtsanspruch begründet werden.

Ungleichbehandlung möglich

Es kann bei der Prämienausschüttung zu Ungerechtigkeiten bei der kommen. Insoweit gilt der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Dabei gilt, dass es legitime Gründe dafür geben muss, um ArbeitnehmerInnen unterschiedlich zu behandeln und etwa nur einigen bestimmten Beschäftigten die Inflationsprämie zu gewähren.

Wenn Sie Fragen zur Inflationsausgleichsprämie haben, rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen vom 3.September 2022 

Das von der Ampel-Koalition auf den Weg gebrachte Maßnahmepaket beinhaltet zahlreiche Förderungen und Entlastungen für VerbraucherInnen und Unternehmen. Hier einige der Maßnahmen im Überblick:

  • Strompreisbremse: Nach der Erlösobergrenze wird aus deren Einnahmen eine Strompreisbremse für den Basisverbrauch eingeführt. Den Privathaushalten kann so eine gewisse Menge Strom zu einem vergünstigten Preis gutgeschrieben werden (Basisverbrauch). Für kleine und mittelständische Unternehmen mit Versorgertarif gilt dasselbe.
  • Verschiebung der Erhöhung des CO2-Preises: Die geplante Erhöhung des CO2-Preises um fünf Euro pro Tonne wird verschoben. Die Erhöhung sollte ursprünglich zum 1.01.2023 in Kraft treten und tritt nun am 1.01.2024 in Kraft. Damit verschieben sich auch die bisher vorgesehenen Folgeschritte 2024 und 2025 entsprechend um ein Jahr.
  • Einmalzahlung für RenterInnen: ab Dezember 2022 in Höhe von 300 Euro brutto
  • Einmalzahlung für StudentInnen:

Nach dem Heizkostenzuschuss für BäföG-Empfängerinnen und -empfänger sollen alle StudentInnen sowie FachschülerInnen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten.

  • Erhöhung Kindergeld: Ab dem 1.01.2023 wird das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind um monatlich jeweils 18 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt bis Ende 2024.
  • Einmalzahlung für Studierende: Studierende und Fachschüler*innen erhalten eine Einmalzahlung von 200 Euro.
  • Höheres Wohngeld:  Zum 1. Januar 2023 soll der Kreis der Wohngeldberechtigten erhöht werden und das Wohngeld wird erhöht (um eine dauerhafte Klimakomponente und eine dauerhafte Heizkostenkomponente).
  • Bürgergeld: Zum 1.Januar 2023 werden das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld durch das moderne Bürgergeld abgelöst.
  • Anhebung Mini-Job-Grenze: Beschäftigte mit niedrigem Einkommen werden über Sozialversicherungsabgaben entlastet. Die Höchstgrenze wird ab dem 1.01.2023 auf 2.000 Euro monatlich angehoben.
  • Kurzarbeitergeld: Die Dauer, in der das Kurzarbeitergeld gewährt werden kann, wird verlängert.
  • 49-Euro-Ticket: Sie gilt bundesweit im Fernverkehr. 
  • Umsatzsteuer in der Gastronomie: Die Verringerung der Umsatzssteuer für Speisen und Getränke in der Gastronomie mit sieben Prozent gilt weiterhin.  
  • Abschaffung der Doppelbesteuerung der Rente:

SteuerzahlerInnen sollen ab dem 1. Januar 2023 ihre Rentenbeiträge voll absetzen können. (Dies geschieht damit zwei Jahre früher als ursprünglich geplant.)

  • Homeoffice-Tag: Pro Homeoffice-Tag gilt ein Werbungskostenabzug von fünf Euro bei der Einkommensteuer bis maximal 600 Euro pro Jahr.

Hier der Beschluss der Koalition zum Nachlesen: extension://elhekieabhbkpmcefcoobjddigjcaadp/https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Schlaglichter/Entlastungen/ergebnispapier-des-koalitionsausschusses.pdf?__blob=publicationFile&v=4)

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