Allgemeine Mandatsbedingungen

Gender Erklärung:

Für die folgenden formulierten Texte werden aus Gründen der einfachen Lesbarkeit sämtliche Personenbezeichnungen maskulin verwendet, sie sind jedoch allesamt geschlechtsneutral zu verstehen.

Präambel

Beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ist die DUAL Rechtsanwaltskanzlei, vertreten durch die Rechtsanwältin Duygu Altun-Turak (nachfolgend: Rechtsanwältin). Der Mandant erklärt bei Mandatserteilung sein Einverständnis zur Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber den Gehilfen, Mitarbeitern und Referendaren, sofern dies die Bearbeitung des Mandats und die Büroorganisation erfordert. Das weitere regelt die separat zu unterzeichnende Belehrung des Mandanten.

§ 1 Geltungsbereich, Einbeziehung von AGB                                                                                                                                           Die Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Rechtsanwältin Duygu Altun-Turak, der DUAL Rechtsanwaltskanzlei (nachfolgend: Rechtsanwältin) und ihren Auftraggebern (nachfolgend: Mandant), welche eine Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten oder einer Beratung zum Gegenstand haben. Die Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere des Mandanten, wird ausgeschlossen. Einer solchen Einbeziehung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Rechtsanwältin behält sich ausdrücklich die Ablehnung eines Mandates, auch nach Unterzeichnung der Vollmacht durch den Mandanten vor. Die Ablehnung durch die Rechtsanwältin hat binnen einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche nach Unterzeichnung der Vollmacht durch den Mandanten liegt, gegenüber dem Mandanten zu erfolgen.

§ 2 Vergütung, Vorschuss                                                                                                                                                                          Die Gebühren der Rechtsanwältin berechnen sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Im Einzelfall kann eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwältin und Mandant getroffen werden. Diese bedarf nach § 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung der Schriftform. Die Rechtsanwältin ist befugt, bei Erteilung des Mandates, für die voraussichtlich entstehenden Anwaltsvergütungen und Auslagen, einen angemessenen Vorschuss zu fordern und die Fortsetzung Ihrer Tätigkeit von dem Ausgleich dieser Vorschusskostennote abhängig zu machen. Vergütungsansprüche dürfen von den für den Mandanten bei der Rechtsanwältin eingehenden Beträgen (Fremdgeld) vor Auszahlung in Abzug gebracht werden.

§ 3 Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe                                                                                                                                                  Soll das Mandat über Beratungshilfe abgewickelt werden, so ist die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung Voraussetzung für den Tätigkeitsbeginn des Rechtsanwaltes. Gleiches gilt für die Zahlung des gesetzlichen Eigenanteils in Höhe von 15,00 €. Soll das Mandat über Prozesskostenhilfe abgewickelt werden, so ist die Vorlage eines entsprechenden vollständig ausgefüllten Prozesskostenhilfeformulars unter Beifügung aller erforderlichen Belegen Voraussetzung für den Tätigkeitsbeginn der Rechtsanwältin. Gleiches gilt für die Zahlung eines eventuellen Vorschusses.

§ 4 Verschwiegenheit                                                                                                                                                                            Die Rechtsanwältin ist grundsätzlich zur Verschwiegenheit im Hinblick auf alle mandatsbezogenen Informationen, welche sie von ihren Mandanten erhält, verpflichtet Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Mit der Beauftragung erteilt der Mandant der Rechtsanwältin die Erlaubnis, im Rahmen des Mandatsverhältnisses Dritten gegenüber der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, wobei diese Mitteilung im Rahmen der sachgerechten und ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandates notwendig ist.

§ 5 Haftungsbeschränkung, Verjährung
Die Haftung der Rechtsanwältin aus dem Mandatsverhältnis auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche, verschuldensabhängige Haftung wird auf € 250.000,00 pro Schadensfall beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51 BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner
nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Etwaige Schadensersatzansprüche des Mandanten gegenüber der Rechtsanwältin verjähren in 2 Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch
nach Ablauf von 2 Jahren seit Beendigung des Mandates, es sei denn, die Verjährung tritt nach dem Gesetz bereits früher ein. Für Ansprüche im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 

§ 6 Rechtsmittel / Rechtsbehelfe                                                                                                                                                           Die Rechtsanwältin ist zur Einlegung von Rechtsmitteln / Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn sie hierzu einen gesonderten Auftrag erhalten hat und dieser durch die Rechtsanwältin angenommen wurde.

§ 7 Abtretungsbeschränkung
Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige, schriftliche Zustimmung der Rechtsanwältin nicht übertrag- oder abtretbar. Die Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Mandanten gegen Gegner, Justizkasse oder sonstigen, erstattungspflichtigen Dritten, werden an die Rechtsanwältin abgetreten, wenn zum Zeitpunkt des Erstattungsanspruches
Forderungen gegen den Mandanten bestehen. Für diesen Fall ist die Rechtsanwältin auch berechtigt, die Abtretung gegenüber Dritten offen zu legen. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf offene Kosten der Rechtsanwältin, Auslagen und Zinsen angerechnet. 

§ 8 Aufrechnungsbeschränkung                                                                                                                                                             Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung der Rechtsanwältin nur dann berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Soweit eine Vergütungsvereinbarung nicht oder nicht wirksam getroffen ist, hat der Mandant die Rechtsanwaltsvergütung und Auslagen nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu leisten.

§ 9 Honorarklage
Im Falle der Nichtzahlung der Vergütung des Mandanten ist die Rechtsanwältin im Rahmen einer Honorarklage oder eines Mahnverfahrens berechtigt, die hierfür erforderlichen Angaben dem für die Klage oder dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht gegenüber offen zu legen. Gleiches gilt für den in einem solchen Falle vom Mandanten beauftragten anderen Anwalt zur Abwehr der Honoraransprüche.

§ 10 Ausstellung von Bestätigungen                                                                                                                                                           Bestätigungen für den Mandanten werden nur gegen Zahlung von mindestens 10,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgestellt.

§ 11 Aufbewahrung von Mandantenunterlagen
Die Verpflichtung der Rechtsanwältin zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten erlischt sechs Monate nach Beendigung des Auftrages. Danach werden Unterlagen – soweit vorhanden – nur gegen Zahlung von 50,00 € zzgl. der gesetzl. Umsatzsteuer aus der Altablage hervorgeholt, sofern sie noch vorhanden sein müssen. Die Herausgabe der Unterlagen darf die Rechtsanwältin von der
vollständigen Begleichung ihrer Kostennoten – sämtlicher Aufträge des Mandanten – abhängig machen. 

§ 12 Kostentragung von außergerichtlichen Kosten und im Arbeitsrecht
Die Rechtsanwältin weist den Mandanten darauf hin, dass außergerichtlich gegen den Gegner, sofern dieser sich noch nicht in Verzug befindet, ggf. kein Kostenerstattungsanspruch besteht. Gleiches gilt für die Vertretung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Sollte dieses im Ermittlungsverfahren bzw. Vorverfahren eingestellt werden oder eine Einstellung nach einer prozessualen Vorschrift erfolgen, die keine Kostenerstattung durch z.B. die Staatskasse vorzieht. Dies gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren I. Instanz, wo eine Kostenerstattung durch den Gegner, auch für den Fall des Obsiegens, nicht vorgesehen ist. Der Mandant hat dort seine Rechtsanwältin selbst zu bezahlen, es sei denn, dass dessen Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist. Die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten ist ein gesonderter Auftrag, der mit der Vergütung in der Sache selbst nicht abgegolten ist. 

§ 13 E-Mail-Verkehr
Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der E-Mailverkehr zwischen ihm und der Rechtsanwältin grundsätzlich
unverschlüsselt erfolgt. Eine Verschlüsselung der Nachrichten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten hin. In einem derartigen Fall erfolgt der verschlüsselte Datenaustausch mit dem von der Rechtsanwältin verwendeten Verschlüsselungsprogramm. Einzelheiten hierzu gibt die Rechtsanwältin dem Mandanten im Bedarfsfalle bekannt. 

§ 14 Nebenabreden, Schriftform, salvatorische Klausel
Nebenabreden zu dieser Vereinbarung wurden nicht getroffen. Nebenabreden oder Änderungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte das Regelungsverhältnis
eine Lücke aufweisen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen soll eine Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen, dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen, mit dem Mandatsverhältnis in Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, einschließlich der Rechtsanwältin zum Einzug gegebener Schecks u. Wechsel, ist der Kanzleisitz des Rechtsanwältin, an dem das Mandatsverhältnis begründet wurde. Alle Mandate unterliegen ausschließlich Deutschem Recht.